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Schießstandsachverständiger Ing. Dieter Stiefel
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Schießstandsachverständiger Ing. Dieter Stiefel
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Hinweise für Antragstellung und Planung
bei Schießständen für Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen,
bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden

Inhalt eines Antrages für die Betriebserlaubnis

Neben der baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Schießstandes zum Schießen
mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden (im folgenden kurz als LD-Waffen bezeichnet) muss vor der Aufnahme des Schießbetriebes die waffenrechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde
zum Betreiben einer Schießstätte gemäß § 27 Abs. 1 Waffengesetz (i.d.F. vom 11.10.2002) vorliegen. Dieser Antrag – entsprechende Formulare sind im Regelfall bei der Behörde
erhältlich – sollte folgende Angaben enthalten:

Antragstellung

- Name des Schützenvereins bzw. der -gesellschaft
- Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  (1. Vorsitzender bzw. 1. Schützenmeister)
- Ort der Schießstätte (Anschrift, ev. Gemarkung mit Flur-Nr.)
- Nachweise über die vorgeschriebene Haftpflicht- und Unfallversicherung
- Bezeichnung der zur Anwendung kommenden Waffen und Munition
- Anzahl der Schießbahnen und Angabe der Schussentfernung
- Art der Scheibenbedienung (z.B. elektrische Zuganlagen).


Pläne und Skizzen


Diesem Antrag sind entsprechende Pläne bzw. Auszüge im Maßstab 1:100 oder möglichst exakte Skizzen beizufügen, die genaue Maßangaben enthalten. Bei geschlossenen Schießständen z.B. in Nebenräumen von Gaststätten müssen in den Plänen und Skizzen
alle Fenster und Türen im Schießstand eingezeichnet und die Schußrichtung dargestellt
sein. Außerdem sollte sich aus den Unterlagen die übliche Zugangsmöglichkeit zu den Schützenständen und die Rettungswege (Notausgang) ergeben.
Bei offenen Schießständen (z.B. Sommerbiathlon) muss zur Beurteilung des Gefahren-
bereiches (250 m in Schußrichtung) ein Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Bebauungs-
zustand sowie Darstellung eventueller Verkehrswege beigefügt werden. Sobald die
Umgebung in Schußrichtung gesehen nicht eben ist, sondern stark ansteigt, so ist auch
ein entsprechender Geländeschnitt beizufügen.

Die Dauer der Nutzung spielt hinsichtlich der Erlaubnispflicht gemäß waffenrechtlicher Bestimmungen keine Rolle, es kommt nur auf die besondere Herrichtung einer Örtlichkeit
zur Durchführung des Schießbetriebes an. Auch nur vorübergehend genutzte oder
behelfsmäßig errichtete Schießstätten bedürfen grundsätzlich der sicherheitstechnischen Abnahme und waffenrechtlichen Betriebserlaubnis (Schießstät-ten für Gau- und Preis-
schießen). Schießbuden als sog. fliegende Bauten können u.U. je nach Art der Nutzung
(z.B. gewerblich, nur vereinsintern) waffenrechtlich in unterschiedlichen Erlaubnisver-
fahren zu behandeln sein.


Anforderungen an geschlossene Schießstände für LD-Waffen

Die prinzipiellen Anforderungen an geschlossene Schießstände zum Schießen mit LD-
Waffen ergeben sich aus Nr. 5.3 der Schießstand-Richtlinien. Hierbei wird grundsätzlich
davon ausgegangen, dass die Umfassungsbauteile des Schießstandes durchschußsicher
sind (ev. mit Ausnahme der Fenster) und somit die äußere Sicherheit gewährleistet ist.
Ergänzend wird noch auf folgende Punkte hingewiesen:


Abstände der Schützenstände
Die Abstände der Schützenstände, von Standmitte zu Standmitte gemessen, müssen bei Neuanlagen mindestens ein Meter betragen, der Abstand zu den Seitenwänden die Hälfte dieses Maßes. Gerade bei der Erstellung von Bauplänen sollte die Gesamtbreite etwas großzügiger bemessen werden, damit auch Wandverkleidungen aus Holz o.ä. berücksichtigt werden. Soll in einem solchen Schießstand auch die Disziplin Dreistellungskampf unter Verwendung von Pritschen ausgeübt werden, so ist zwischen den jeweils genutzten
Bahnen ein Schützenstand freizulassen. Teilweise wird auch gefordert, die Breite der Schützenstände bei ”Dreistellung” auf mind. 1,20 m zu erhöhen, was aus der Sicht des Schießsports durchaus sinnvoll und notwendig sein kann (es verbleibt bei Pritschenbreite
0,8 m dann ein Gang von gerade 0,4 m).


Brüstung
Insbesondere im Breitensport soll eine Absperrung über die gesamte Breite der Schieß-
bahnen bzw. des Raumes reichen, um ein Betreten der Schießbahnen bei Schießbetrieb
zu unterbinden. Solche Brüstungen besitzen in der Regel eine Höhe von 0,80 m, wobei
die Toleranz zwischen 0,7 und 1,0 m liegt. Die obere Breite muß mehr als 0,3 m betragen;
eine solche ergibt sich meist von selbst aus der benötigten Montagefläche für die Scheibenzuganlagen.
Werden anstelle einer durchgehende Brüstung einzelne Ablagetische verwendet (solche
gibt es auch in der Höhe verstellbar für die Disziplin ”Dreistellungskampf”), so sind
zwischen den einzelnen Tischen Absperrketten oder dgl. vorzusehen.


Absicherung der Schießbahn
In der Schießbahn befindliche Türen und Fenster sind bei Schießbetrieb geschlossen zu
halten (Bei Türen bedeutet dies natürlich, daß diese von außen nicht zu öffnen sind).
Soweit diese von direkten Schüssen getroffen werden können und nicht durchschußsicher
sind, muß beschußseitig eine Verblendung angebracht werden. Es taucht öfters die Frage
auf, ob doppelverglaste Isolierverglasungen durchschußsicher sind. Bei an Seitenwänden vorhandenen Fenstern ist dies zu bejahen; trotzdem sollte zum Schutz der Fenster selbst
vor Beschädigungen auf eine Verblendung nicht verzichten. Eine solche Verblendung (Jalousien) schließt auch gleichzeitig störendem Lichteinfall aus.


Trennwände
Erfolgt z.B. in einem größeren Saal der Zugang zu den Schützenständen seitlich neben
der Schießbahn, so ist dieser begehbare Teil des Raumes mit einer fugenlosen Schutzwand abzuschirmen. Solche Trennwände bestehen meist aus transportablen Einzelelementen,
müssen mindestens 2 m hoch sein und bündig auf dem Fußboden aufsitzen. Als Material kommen beispielsweise 18 mm dicke Holzfeinspanplatten (hier ist durch das seitliche
Aufstellen keine Rückprallergefahr gegeben!) oder 20 mm starke Weichholzbretter in
Betracht, ebenso aber im bezug auf die Durchschußsicherheit gleichwertige Materialien.
Planen oder Decken sind nicht ausreichend.
Die Trennwände müssen an der Brüstung mind. 50 cm nach hinten reichen, damit die
außen bzw. seitlich stehenden Schützen beim Hantieren mit ihren Waffen nicht neben die Trennwand gelangen können. Die einzelnen Teile solcher Wände sind so aufzustellen und miteinander zu verbinden, dass auch ein Dagegenlehnen oder Anstossen nicht zu einem Verschieben der Elemente führen kann.


Seitenwände, Decke
Für die Verkleidung von Seitenwände und Decke bestehen keine speziellen Vorschriften.
Es erscheint aber sinnvoll, beim Einbau von Verkleidungen darauf Wert zu legen, daß diese günstigerweise schallabsorbierende Eigenschaften besitzen. So kann man bei abgehängten Decken auf im Innenausbau bewährte Systeme zurückgreifen, in die sich auch die Beleuchtungseinrichtungen blendfrei integrieren lassen.
Verkleidungen der Seitenwände mit Hinterfütterung aus künstlichen Mineralfasermatten,
vor denen senkrechte Weichholzbretter mit Fugen angebracht werden, bieten neben guten akustischen Eigenschaften auch ein gutes optisches Bild. Teiweise wurde beanstandet,
daß an den Seitenwänden der Schießbahn Holz (Ehren-) scheiben aufgehängt werden.
Dies ist insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn die Scheiben höher als 2 m (freie Durchschußhöhe) angebracht sind.


Abschlusswand
Unter Abschlußwand versteht man die Wandfläche, auf der die Geschoßfänge montiert
sind. Diese ist aus Sicherheitsgründen so zu gestalten, daß keine gefährlichen Geschoßrückpraller entstehen können. Holzverkleidungen dürfen aus diesem Grund keine Verwendung mehr finden. Als sehr problematisch haben sich insbesondere Holzfeinspan-
platten erwiesen, von denen extreme Rückpraller bis weit in die Schützenstände auftreten können.

Als rückprallsicher gelten nach derzeitigem Stand der Technik z.B.

  • Betonwände oder Mauerputz
  • Stahlblech mind. 1,5 mm dick
  • mind. 2 cm starke Weichfaserplatten, die aber mit einem geringen Abstand (ca. 1 cm) zum Untergrund montiert werden müssen
  • Gipskartonplatten u.ä..

Bei bestehenden Schießständen ist bei Holzverkleidungen eine Nachbesserung notwendig,
die sich auf den Bereich um die Geschoßfänge (1 m breiter, durchgehender Streifen) beschränkt.


Geschoßfangeinrichtung
Heute findet man in Schießständen für LD-Waffen überwiegend elektrische Scheibenzuganlagen, wobei die Anbieter hierzu auch entsprechende Geschoßfang-
einrichtungen liefern.
Es handelt sich meist um Konstruktionen aus Stahlblech, bei denen das Abweisblech für
die Geschosse zur Schießbahnsohle hin geneigt ist. Neuere Produkte besitzen Abweiser
aus speziellen Kunststoffen, die ein geändertes Auftraffgeräusch hervorrufen und eine verminderte Zerlegung der Bleiprojektile bewirken sollen. Außerdem dienen Auffangbehälter dazu, die abgeleiteten Geschosse aufzufangen und deren Herumspritzen in der Schießbahn
zu unterbinden.
In einigen Schießständen findet man immer noch Geschoßfangeinrichtungen in Form von mehrere Zentmeter dicke Bleiplatten, die bei entsprechender Wartung ein zerstörungsfreies
und vor allem leises Auffangen der Geschosse gewährleisten.


Beleuchtung
Die Schützenstände, eventuell die Schießbahn und die Scheiben bedürfen einer gleich-
mäßigen und ausreichenden Beleuchtung. Die Beleuchtungsstärken, die im Breitensport anzusetzen sind, betragen aus Gründen der Energieeinsparung für die Schützenstände
und Schießbahn mind. 150 Lx und für die Scheiben etwa 700 bis 800 Lx.

Die gemäß Sportordnung des DSB und von der ISSF vorgeschriebenen Beleuchtungsstärken betragen 300 Lx indirekt im Raum (auch in den Schützenständen) sowie 1.000 Lx auf den Scheiben. Das Messverfahren mit Photozellen wird in den Technischen Regeln der ISSF und
in den Schießstand – Richtlinien beschrieben.

Beleuchtungskörper, die bei einem möglichen Beschuß Schützen oder sich andere im Schießstandbereich aufhaltende Personen durch herabfallende Splitter gefährden können,
sind mittels Blenden abzuschirmen oder mit einer transparenten Abdeckung so zu um-
schließen, dass Splitter aufgefangen werden. Dies gilt speziell für Beleuchtungskörper unmittelbar über oder vor den Schützenständen (nicht dahinter!) und innerhalb der
Schießbahn sowie in dem begehbaren Teil des Raumes, soweit dort Beleuchtungs-

einrichtungen von direkten Schüssen getroffen werden können.

Befindet sich die Scheibenbeleuchtung nicht in handelsüblicher Form bei den Geschoß-
fängen, sonder hinter einer durchgehenden Blende, so muss darauf geachtet werden,
dass an dieser Blende keine gefährlichen Geschoßrückpraller entstehen. Holzkonstruk-
tionen müssen entweder rückprallsicher abgedeckt werden (z.B. Weichfaserplatten mit Abstand, Stahlblech etc.) oder so schräg zur Schußrichtung montiert sein, dass in die Schützenstände rückpral-lende Geschosse nicht auftreten können.

Bei vielen Schießständen im Breitensport lässt bei der Überprüfung feststellen, dass diese
nicht ausreichend beleuchtet werden. Die notwendigen 700 lx werden auf der Scheibenoberfläche zwar oft noch erreicht, dafür aber sind Schießbahn und Schützen-
stände nahezu dunkel. Wie Praxiserfahrungen zeigen, liegt aber das Leistungsniveau von Schützen, die in ausreichend beleuchteten Schießständen - mit den geforderten 15o Lx
in den Schützenständen – deutlich über dem Durchschnitt. Vielleicht ergibt sich hierdurch
ein Anreiz für die Betreiber, die oben angeführten Beleuchtungsstärken durch Nachrüsten
in ihren Schießständen zu erreichen.

Insbesondere bei der farblichen Gestaltung von Abschlußwänden taucht die Frage auf,
welche Farbtöne aus schießsportlicher Sicht der Vorzug gegeben werden sollte. In der
Praxis hat sich gezeigt, dass zartgrüne (RAL 6019) oder zartgraue (RAL 7038) Farbtöne
(heute auch beige) dazu führen sollen, dass die Augen der Schützen nicht zu schnell
ermüden und auch keine Blendwirkung durch zu helle Farbgebung der Abschlußwand
um die Geschoßfänge auftritt.


Lagerung von Gegenständen in der Schießbahn

Innerhalb der gesamten Schießbahn dürfen sich nur solche Gegenstände befinden, die
für die Aufrechterhaltung des Schießbetriebes notwendig sind. Oft werden in Schieß-
bahnen, insbesondere bei Mehrfachnutzung eines einer Gaststätte angeschlossenen
Saales, Stühle, Bänke und Tische aufbewahrt. An diesen Gegenständen können, oft
nicht reproduzierbar, für die Schützen gefährliche Geschoßrückpraller (Augenverletzungen!) entstehen.
Aus diesem Grund müssen die Schießbahnen von Möbeln freigehalten werden. Lässt sich
dies in Einzelfällen nicht gewährleisten, so können durch Abdeckungen mit Planen und dergleichen Rückpraller vermieden werden.

Neuerdings findet man vermehrt durch Schützenvereine angebrachte Tafeln mit den Werbeschriftzügen der Sponsoren in den Schießbahnen. In vielen Fällen bestehen diese
aus Holzfeinspanplatten, die dann teilweise so schräg aufgestellt sind, daß an deren
Oberfläche zurückprallende Bleigeschosse direkt in Augenhöhe – und dann noch auf kurze Distanzen – in die Schützenstände zurückfliegen. Deshalb sollten diese Werbeschriftzüge
nur in Form von Folienbahnen sich in der Schießbahn befinden.


Zusätzliche Zieleinrichtungen

Zum Beschießen mit LD-Waffen werden heute im Handel unterschiedlichste Vorrichtungen
wie laufende Scheibe, Klappscheiben, Pins u.ä. angeboten. Bei deren Aufstellen muß
beachtet werden, dass diese Nutzungsänderung im Regelfall durch die bestehende waffenrechtliche Erlaubnis für die Schießstätte nicht abgedeckt sein kann. Um seinen ausreichenden Versicherungsschutz nicht zu gefährden, sollte der Betreiber die zuständige Behörde über den geplanten Einbau solcher Einrichtungen schriftlich in Kenntnis setzen.
Die Erlaubnisbehörde kann somit – eventuell unter Beteiligung eines Schießstandsachverständigen – eine Entscheidung herbeiführen, ob es sich hier um eine wesentliche Nutzungsänderung i.S.d. § 27 Abs.1 WaffG handelt, die dann der Erlaubnis
bedarf. Im Regelfall kann man der Auffassung folgen, dass durch den nachträglichen
Einbau von Klappscheibenanlagen etc. zwar eine Nutzungsänderung erfolgt, die aber
nicht wesentlich i.S.d. § 27 Abs.1 WaffG sein muss und somit keiner zusätzlichen waffenrechtlichen Erlaubnis bedarf.


In § 27 Abs. 1 Waffengesetz (Schießstätten) wird u.a. sinngemäß ausgeführt:
”Wer eine Schießstätte betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Nutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.”


Anforderungen an offene Schießstände an LD-Waffen

Offene Schießstände zum Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei
denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, erhalten durch die erfreuliche Zunahme der Aktivitäten im Bereich Sommerbiathlon zunehmend Verbreitung.
Oft handelt es sich um behelfsmäßig errichtete Anlagen, die nur für diese eine Veran-
staltung genutzt werden. Hierbei ergibt sich häufig die berechtigte Frage, welche Mindestanforderungen an die Sicherheit erfüllt werden müssen, da aufwendige Sicherheitsbauten oft kaum in Relation zu der dann tatsächlichen Nutzungsdauer stehen.
Für das eigentliche Gefährdungspotential selbst spielt die Nutzungsdauer naturgemäß
natürlich keine Rolle.

Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob der zu errichtende Schießstand im bezug
auf seinen Gefahrenbereich in einem freien, sog. schwach besiedelten Gebiet oder in einem bebauten, von Menschen regelmäßig begangenen Bereich liegt.

Gefahrenbereich

Der Begriff Gefahrenbereich wird unter Nr. 1.1.2.2 der Schießstand-Richtlinien definiert:
Der Gefahrenbereich weist den Teil des Hintergeländes aus, in dem bei unzureichender Absicherung oder vorschriftswidriger Durchführung des Schießens eine Gefährdung durch Freiflieger oder Querschläger eintreten kann.
Der Gefahrenbereich wird von 25° seitlich der äußeren Schießbahnen und der möglichen Gesamtflugweite des Geschosses bestimmt.
Bei LD-Waffen beträgt die anzunehmende maximale Gesamtflugweite der Bleikelch-
geschosse ca. 250 m.


Notwendige Sicherheitsbauten

Offene Schießbahnen für LD-Waffen sind nach außen immer durch eine mind. 2 m hohe fugenlose Schutzwand (z.B. aus 2 cm dicke Weichholzbretter, gefalzt oder überlappend angebracht, mit einer rückprallsicheren Verkleidung), die bündig auf dem Boden aufsitzen
muss, abzuschließen. Ein Abschirmen durch Seiten- und Hochblendenabdeckung kann
entfallen, wenn das Gelände in Schußrichtung in einer Tiefe von 250 m und seitlich in
einem Winkel von 25° zur Schußrichtung gegen ein Betreten abgesichert wird. Eine
solche Maßnahme kommt insbesondere in den sog. schwach besiedelten Gebieten i.S.d.
Nr. 4.9 der Schießstand-Richtlinien in Betracht.


Schwach besiedelte Gebiete

Ein Gelände ist als schwach besiedelt und wenig begangen anzusehen, wenn es z.B.

  • aus wenig besuchten Wasserflächen, Mooren oder ähnlichen Flächen besteht
  • nur land- und forstwirtschaftlich genutzt und während des Schießens abgesperrt wird
  • nur von Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten zur Vornahme zeitbedingter, nicht in die Schießzeiten fallende Arbeiten betreten wird.

Ist die angegebene Absperrung des Gefahrenbereiches nicht durchführbar oder befinden sich hier Straßen, Wanderwege bzw. Bebauung, so sind die Schießbahnen durch abgestimmte Sicherheitsbauten in Form von Seitenwände und Hochblenden abzuschirmen. Die maßgebliche Höhensicherung beträgt bei solchen Schießständen 20°, bezogen auf die Schußrichtung und die jeweilige Antragshöhe (liegender Anschlag 30 cm, ansonsten tatsächliche Brüstungshöhe).


Behelfsmäßige Schießstände

Behelfsmäßige Schießstände lassen sich oft in Maschinenhallen oder Feldscheunen unterbringen, so dass die entsprechende Abschirmung des Gefahrenbereiches durch
diese Gebäudeteile gewährleistet ist. In diesen Fällen muss nur noch auf die innere
Sicherheit des Schießstandes, insbesondere hinsichtlich gefährlicher Rückpraller, geachtet werden.
An den Schützenständen muss in solchen Anlagen eine Absperrung (zumindest Trennlinie)
über die ganze Breite der Schießbahnen vorhanden sein. Bei der Seitensicherung ist darauf
zu achten, dass diese deutlich bis hinter die Schützenstände reicht, weil insbesondere beim Spannen und Laden im Liegendanschlag ansonsten Gefährdungen für seitlich stehende Zuschauer auftreten könnten. Für die Waffen, die beim Sommerbiathlon in den Schützenständen zurückgelassen werden, sind entsprechende Gewehrständer bereit-
zustellen.

Da meist im stehenden und liegenden Anschlag geschossen wird, sind die Klappscheiben-
anlagen in entsprechenden Höhen anzubringen. Die gesamte Abschlußwand muß rückprall-
sicher gestaltet sein. Bei Eigenbauten muss darauf geachtet werden dass von dem Abdeckungen der Klappscheiben keine rückprallenden Geschosse hervorgerufen werden.

Regelauflagen für das Betreiben von Schießständen

Bei der Nutzung von Schießständen sind spezielle Regelauflagen zu beachten, die übersichtsartig im folgenden aufgelistet werden:

  • Auf der Schießstätte darf nur mit den für diese zugelassenen Waffen- und Munitionsarten geschossen werden. Ein entsprechender deutlicher Aushang ist in
    den jeweiligen Schützenständen anzubringen.
  • Es darf nur auf der im Abnahmegutachten bzw. Erlaubnisbescheid der zuständigen
    Behörde genannten maximalen Anzahl von Schießbahnen geschossen werden. Die
    Schützen haben nur auf die dem jeweiligen Schützenstand zugehörige Scheibe zu schießen; zugelassene Anschlagsarten sind zu beachten.
  • In der Schießstätte muss eine aktuelle Schießstandordnung und eine Tafel zum Anschreiben der verantwortlichen Aufsichtsperson(en) an gut sichtbarer Stelle vorhanden sein.
  • Es darf nur unter Aufsicht verantwortlicher Aufsichtspersonen (Schießleiter)
    geschossen werden, die Vorgaben gemäß § 10 der AWaffV für Aufsichtspersonenen
    sind zu beachten.
  • Jedes Schießen darf erst begonnen werden, wenn die verantwortliche Aufsichts-
    person anwesend ist und das Schießen freigegeben hat. Die Aufsichtsperson darf
    selbst während ihrer Aufsichtstätigkeit am Schießen nicht teilnehmen. Sie hat sicherzustellen, dass niemand mit einer geladenen Waffe den Schießstand verlässt.
  • Im Schießstand bzw. in den Schützenständen dürfen sich während des Schießens
    nur die jeweiligen Schützen sowie die Aufsichtspersonen (mit den eventuell von
    diesen bestellten Helfern) aufhalten.
    Erkennbar unter Alkohol- oder sonstigem Rauschmitteleinfluß stehenden Personen
    ist das Schießen und der Aufenthalt im Schießstand zu untersagen.
  • Waffen dürfen nicht auf Stühlen oder Bänken abgelegt werden. Gewehrständer
    oder Ablagen sind in ausreichender Anzahl von dem Betreiber der Schießstätte bereitzustellen.
    Die Schießbahnen sind von Gegenständen aller Art, die nicht dem Schießbetrieb
    dienen, freizuhalten.
  • Bei Störungen z.B. der Scheibenzuganlagen dürfen die Schießbahnen erst betreten werden, wenn das Schießen auf allen Bahnen vorher eingestellt worden ist und alle Waffen entladen bzw. abgeschossen sind.
  • Unbeschadet anderer Forderungen sind grundsätzlich in einer Schießstätte bereitzuhalten:
    - ausreichender Verbandskasten
    - geeigneter und überprüfter Feuerlöscher
    - netzunabhängige Notbeleuchtung mind. starke Taschenlampe)

    Die Verwahrorte der o.a. Gegenstände sind ordnungsgemäß zu kennzeichnen.
  • Der zuständigen Behörde ist von dem Betreiber der Schießstätte ein Nachweis
    über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflicht- und Unfallversicherung im
    gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen (§ 27 Abs. 1 WaffG-neu) z.B. über die Rahmenversicherung des Landesverbandes zu erbringen.
  • Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, die Schießstätte mit allen Sicherungseinrich-
    tungen laufend auf einen ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen. Eventuelle Schäden wie z.B. an den Geschossfängen oder Einzäunungen bei offenen Anlagen
    sind unverzüglich zu beheben.
  • Sollen Waffen und Munition in der Schießstätte aufbewahrt werden, so müssen
    diese diebstahlsicher entsprechend den einschlägigen Vorschriften (§ 36 WaffG-neu
    und AWaffV) untergebracht sein. Schusswaffen sind im ungeladenen Zustand und räumlich getrennt von Munition sowie Geschossen aufzubewahren.
  • Jede wesentliche Änderung in der Beschaffenheit und der Art der Nutzung der Schießstätte bedarf der erneuten Erlaubnis. Die sicherheitstechnischen Auflagen
    und Festlegungen aus früheren Gutachten und Bescheiden gelten weiterhin, sofern
    sie nicht ausdrücklich aufgehoben worden sind.
  • Auf die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Benutzung von Schießstätten
    (Abschnitt 4. der AWaffV), insbesondere im Bezug auf die Aufgaben der verant-
    wortlichen Aufsichtspersonen und die Vorschriften über das Schießen von Kindern
    und Jugendlichen (siehe § 27 Abs. 3 WaffG-neu) wird ausdrücklich hingewiesen.
  • Der Schießbetrieb bei neuerstellten Schießständen darf erst begonnen werden,
    wenn die Schießstätte sicherheitstechnisch von einem Schießstandsachverständigen überprüft bzw. durch die zuständige Behörde abgenommen worden ist und dabei eventuell festgestellte Mängel beseitigt worden sind (siehe § 12 Abs. 1 AWaffV).
    Vor der Inbetriebnahme soll der Erlaubnisbescheid gemäß § 27 Abs.1 WaffG vorliegen.
  • Die Aufgabe des Schießbetriebes bzw. die Auflassung der Schießstätte sowie eine Änderung in der Person des verantwortlichen Betreibers ist der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich mitzuteilen.
     
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