Hinweise
für
Antragstellung und Planung
bei Schießständen für Druckluft-, Federdruckwaffen
und Waffen,
bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase
Verwendung finden
Inhalt
eines Antrages für die Betriebserlaubnis
Neben der baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Schießstandes
zum Schießen
mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum
Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden (im folgenden kurz
als LD-Waffen bezeichnet) muss vor der Aufnahme des Schießbetriebes die
waffenrechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde
zum Betreiben
einer Schießstätte
gemäß § 27 Abs. 1 Waffengesetz (i.d.F. vom 11.10.2002)
vorliegen. Dieser Antrag – entsprechende Formulare sind im Regelfall
bei der Behörde
erhältlich – sollte folgende Angaben enthalten:
Antragstellung
- Name des Schützenvereins bzw. der -gesellschaft
- Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters
(1. Vorsitzender bzw. 1. Schützenmeister)
- Ort der Schießstätte (Anschrift, ev. Gemarkung mit Flur-Nr.)
- Nachweise über die vorgeschriebene Haftpflicht- und Unfallversicherung
- Bezeichnung der zur Anwendung kommenden Waffen und Munition
- Anzahl der Schießbahnen und Angabe der Schussentfernung
- Art der Scheibenbedienung (z.B. elektrische Zuganlagen).
Pläne und Skizzen
Diesem Antrag sind entsprechende Pläne bzw. Auszüge im Maßstab
1:100 oder möglichst exakte Skizzen beizufügen, die genaue Maßangaben
enthalten. Bei geschlossenen Schießständen z.B. in Nebenräumen
von Gaststätten müssen in den Plänen und Skizzen
alle Fenster
und Türen im Schießstand eingezeichnet und die Schußrichtung
dargestellt
sein. Außerdem sollte sich aus den Unterlagen die übliche
Zugangsmöglichkeit zu den Schützenständen und die Rettungswege
(Notausgang) ergeben.
Bei offenen Schießständen (z.B. Sommerbiathlon) muss zur Beurteilung
des Gefahren-
bereiches (250 m in Schußrichtung) ein Lageplan im Maßstab
1:1000 mit Bebauungs-
zustand sowie Darstellung eventueller Verkehrswege beigefügt
werden. Sobald die
Umgebung in Schußrichtung gesehen nicht eben ist,
sondern stark ansteigt, so ist auch
ein entsprechender Geländeschnitt
beizufügen.
Die Dauer der Nutzung spielt hinsichtlich der Erlaubnispflicht gemäß waffenrechtlicher
Bestimmungen keine Rolle, es kommt nur auf die besondere Herrichtung einer Örtlichkeit
zur Durchführung des Schießbetriebes an. Auch nur vorübergehend
genutzte oder
behelfsmäßig
errichtete Schießstätten bedürfen grundsätzlich der sicherheitstechnischen
Abnahme und waffenrechtlichen Betriebserlaubnis (Schießstät-ten
für
Gau- und Preis-
schießen). Schießbuden als sog. fliegende Bauten
können u.U. je nach Art der Nutzung
(z.B. gewerblich, nur vereinsintern)
waffenrechtlich in unterschiedlichen Erlaubnisver-
fahren zu behandeln sein.
Anforderungen an geschlossene Schießstände für LD-Waffen
Die prinzipiellen Anforderungen an geschlossene Schießstände zum
Schießen
mit LD-
Waffen ergeben sich aus Nr. 5.3 der Schießstand-Richtlinien. Hierbei
wird grundsätzlich
davon ausgegangen, dass die Umfassungsbauteile des
Schießstandes
durchschußsicher
sind
(ev. mit Ausnahme der Fenster) und somit die äußere
Sicherheit gewährleistet ist.
Ergänzend wird noch auf folgende Punkte
hingewiesen:
Abstände der Schützenstände
Die Abstände der Schützenstände, von Standmitte zu Standmitte
gemessen, müssen bei Neuanlagen mindestens ein Meter betragen, der Abstand
zu den Seitenwänden die Hälfte dieses Maßes. Gerade bei der
Erstellung von Bauplänen sollte die Gesamtbreite etwas großzügiger
bemessen werden, damit auch Wandverkleidungen aus Holz o.ä. berücksichtigt
werden. Soll in einem solchen Schießstand auch die Disziplin Dreistellungskampf
unter Verwendung von Pritschen ausgeübt werden, so ist zwischen den jeweils
genutzten
Bahnen
ein Schützenstand freizulassen. Teilweise wird auch gefordert,
die Breite der Schützenstände bei ”Dreistellung” auf
mind. 1,20 m zu erhöhen, was aus der Sicht des Schießsports durchaus
sinnvoll und notwendig sein kann (es verbleibt bei Pritschenbreite
0,8 m dann
ein Gang
von gerade 0,4 m).
Brüstung
Insbesondere im Breitensport soll eine Absperrung über die gesamte Breite
der Schieß-
bahnen bzw. des Raumes reichen, um ein Betreten der Schießbahnen
bei Schießbetrieb
zu unterbinden. Solche Brüstungen besitzen in
der Regel eine Höhe von 0,80 m, wobei
die Toleranz zwischen 0,7 und 1,0
m liegt. Die obere Breite muß mehr als 0,3 m betragen;
eine solche ergibt
sich meist von selbst aus der benötigten Montagefläche für die
Scheibenzuganlagen.
Werden anstelle einer durchgehende Brüstung einzelne Ablagetische verwendet
(solche
gibt es auch in der Höhe verstellbar für die Disziplin ”Dreistellungskampf”),
so sind
zwischen den einzelnen Tischen Absperrketten oder dgl. vorzusehen.
Absicherung der Schießbahn
In der Schießbahn befindliche Türen und Fenster sind bei Schießbetrieb
geschlossen zu
halten (Bei Türen bedeutet dies natürlich, daß diese
von außen nicht zu öffnen sind).
Soweit diese von direkten Schüssen
getroffen werden können und nicht durchschußsicher
sind, muß beschußseitig
eine Verblendung angebracht werden. Es taucht öfters die Frage
auf, ob
doppelverglaste Isolierverglasungen durchschußsicher sind. Bei an Seitenwänden
vorhandenen Fenstern ist dies zu bejahen; trotzdem sollte zum Schutz der Fenster
selbst
vor
Beschädigungen auf eine Verblendung nicht verzichten. Eine solche Verblendung
(Jalousien) schließt auch gleichzeitig störendem Lichteinfall aus.
Trennwände
Erfolgt z.B. in einem größeren Saal der Zugang zu den Schützenständen
seitlich neben
der Schießbahn, so ist dieser begehbare Teil des Raumes
mit einer fugenlosen Schutzwand abzuschirmen. Solche Trennwände bestehen
meist aus transportablen Einzelelementen,
müssen mindestens 2 m hoch sein
und bündig auf dem Fußboden aufsitzen. Als Material kommen beispielsweise
18 mm dicke Holzfeinspanplatten (hier ist durch das seitliche
Aufstellen keine
Rückprallergefahr gegeben!) oder 20 mm starke Weichholzbretter in
Betracht,
ebenso aber im bezug auf die Durchschußsicherheit gleichwertige Materialien.
Planen oder Decken sind nicht ausreichend.
Die Trennwände müssen an der Brüstung mind. 50 cm nach hinten
reichen, damit die
außen bzw. seitlich stehenden Schützen beim Hantieren
mit ihren Waffen nicht neben die Trennwand gelangen können. Die einzelnen
Teile solcher Wände sind so aufzustellen und miteinander zu verbinden,
dass auch ein Dagegenlehnen oder Anstossen nicht zu einem Verschieben der
Elemente führen kann.
Seitenwände, Decke
Für die Verkleidung von Seitenwände und Decke bestehen keine speziellen
Vorschriften.
Es erscheint aber sinnvoll, beim Einbau von Verkleidungen darauf
Wert zu legen, daß diese günstigerweise schallabsorbierende Eigenschaften
besitzen. So kann man bei abgehängten Decken auf im Innenausbau bewährte
Systeme zurückgreifen, in die sich auch die Beleuchtungseinrichtungen
blendfrei integrieren lassen.
Verkleidungen der Seitenwände mit Hinterfütterung aus künstlichen
Mineralfasermatten,
vor denen senkrechte Weichholzbretter mit Fugen angebracht
werden, bieten neben guten akustischen Eigenschaften auch ein gutes optisches
Bild. Teiweise wurde beanstandet,
daß an den Seitenwänden der Schießbahn
Holz (Ehren-) scheiben aufgehängt werden.
Dies ist insbesondere dann nicht
zu beanstanden, wenn die Scheiben höher als 2 m (freie Durchschußhöhe)
angebracht sind.
Abschlusswand
Unter Abschlußwand versteht man die Wandfläche, auf der die Geschoßfänge
montiert
sind. Diese ist aus Sicherheitsgründen so zu gestalten, daß keine
gefährlichen Geschoßrückpraller entstehen können. Holzverkleidungen
dürfen aus diesem Grund keine Verwendung mehr finden. Als sehr problematisch
haben sich insbesondere Holzfeinspan-
platten erwiesen, von denen extreme Rückpraller
bis weit in die Schützenstände auftreten können.
Als rückprallsicher gelten nach derzeitigem Stand der Technik z.B.
- Betonwände oder Mauerputz
- Stahlblech mind. 1,5 mm dick
- mind.
2 cm starke Weichfaserplatten, die aber mit einem geringen
Abstand (ca. 1 cm) zum Untergrund montiert werden
müssen
- Gipskartonplatten u.ä..
Bei
bestehenden Schießständen ist bei Holzverkleidungen
eine Nachbesserung notwendig,
die sich auf den Bereich um die
Geschoßfänge (1 m breiter,
durchgehender Streifen) beschränkt.
Geschoßfangeinrichtung
Heute findet man in Schießständen für LD-Waffen überwiegend
elektrische Scheibenzuganlagen, wobei die Anbieter hierzu auch
entsprechende Geschoßfang-
einrichtungen liefern.
Es handelt sich meist um Konstruktionen aus Stahlblech, bei denen
das Abweisblech für
die Geschosse zur Schießbahnsohle
hin geneigt ist. Neuere Produkte besitzen Abweiser
aus speziellen
Kunststoffen, die ein geändertes Auftraffgeräusch
hervorrufen und eine verminderte Zerlegung der Bleiprojektile
bewirken sollen. Außerdem dienen Auffangbehälter
dazu, die abgeleiteten Geschosse aufzufangen und deren Herumspritzen
in der Schießbahn
zu unterbinden.
In einigen Schießständen findet man immer noch Geschoßfangeinrichtungen
in Form von mehrere Zentmeter dicke Bleiplatten, die bei entsprechender Wartung
ein zerstörungsfreies
und vor allem leises Auffangen der Geschosse gewährleisten.
Beleuchtung
Die Schützenstände, eventuell die Schießbahn und
die Scheiben bedürfen einer gleich-
mäßigen und
ausreichenden Beleuchtung. Die Beleuchtungsstärken, die im
Breitensport anzusetzen sind, betragen aus Gründen der Energieeinsparung
für die Schützenstände
und Schießbahn mind. 150 Lx und für die Scheiben
etwa 700 bis 800 Lx.
Die gemäß Sportordnung des DSB und von der ISSF vorgeschriebenen
Beleuchtungsstärken
betragen 300 Lx indirekt im Raum (auch in den Schützenständen)
sowie 1.000 Lx auf den Scheiben. Das Messverfahren mit Photozellen
wird in den Technischen
Regeln der ISSF und
in den Schießstand – Richtlinien
beschrieben.
Beleuchtungskörper, die bei einem möglichen Beschuß Schützen
oder sich andere im Schießstandbereich aufhaltende Personen
durch herabfallende Splitter gefährden können,
sind
mittels Blenden abzuschirmen oder mit einer transparenten Abdeckung
so zu um-
schließen, dass Splitter aufgefangen
werden. Dies gilt speziell für Beleuchtungskörper
unmittelbar über
oder vor den Schützenständen (nicht dahinter!) und
innerhalb der
Schießbahn
sowie in dem begehbaren Teil des Raumes, soweit dort Beleuchtungs-
einrichtungen
von direkten Schüssen getroffen werden können.
Befindet sich die Scheibenbeleuchtung nicht in handelsüblicher
Form bei den Geschoß-
fängen, sonder hinter einer durchgehenden
Blende, so muss darauf geachtet werden,
dass an dieser Blende
keine gefährlichen Geschoßrückpraller
entstehen. Holzkonstruk-
tionen müssen entweder rückprallsicher
abgedeckt werden (z.B. Weichfaserplatten mit Abstand, Stahlblech
etc.) oder so schräg
zur Schußrichtung montiert sein, dass in die Schützenstände
rückpral-lende
Geschosse nicht auftreten können.
Bei vielen Schießständen im Breitensport lässt
bei der Überprüfung
feststellen, dass diese
nicht ausreichend beleuchtet werden.
Die notwendigen 700 lx werden auf der Scheibenoberfläche zwar
oft noch erreicht, dafür
aber sind Schießbahn und Schützen-
stände
nahezu dunkel. Wie Praxiserfahrungen zeigen, liegt aber das
Leistungsniveau von Schützen, die in ausreichend
beleuchteten Schießständen - mit den geforderten
15o Lx
in den Schützenständen – deutlich über
dem Durchschnitt. Vielleicht ergibt sich hierdurch
ein Anreiz
für die Betreiber,
die oben angeführten Beleuchtungsstärken durch
Nachrüsten
in ihren Schießständen zu erreichen.
Insbesondere bei der farblichen Gestaltung von Abschlußwänden
taucht die Frage auf,
welche Farbtöne aus schießsportlicher
Sicht der Vorzug gegeben werden sollte. In der
Praxis hat sich
gezeigt, dass zartgrüne (RAL
6019) oder zartgraue (RAL 7038) Farbtöne
(heute auch beige)
dazu führen
sollen, dass die Augen der Schützen nicht zu schnell
ermüden
und auch keine Blendwirkung durch zu helle Farbgebung der Abschlußwand
um die Geschoßfänge
auftritt.
Lagerung von Gegenständen in der Schießbahn
Innerhalb der gesamten Schießbahn dürfen sich nur solche Gegenstände
befinden, die
für die Aufrechterhaltung des Schießbetriebes notwendig
sind. Oft werden in Schieß-
bahnen, insbesondere bei
Mehrfachnutzung eines einer Gaststätte angeschlossenen
Saales, Stühle, Bänke und Tische
aufbewahrt. An diesen Gegenständen können, oft
nicht reproduzierbar, für die Schützen gefährliche
Geschoßrückpraller (Augenverletzungen!)
entstehen.
Aus diesem Grund müssen die Schießbahnen von Möbeln
freigehalten werden. Lässt sich
dies in Einzelfällen
nicht gewährleisten,
so können durch Abdeckungen mit Planen und dergleichen
Rückpraller
vermieden werden.
Neuerdings findet man vermehrt durch Schützenvereine angebrachte
Tafeln mit den Werbeschriftzügen der Sponsoren in den Schießbahnen.
In vielen Fällen bestehen diese
aus Holzfeinspanplatten, die
dann teilweise so schräg
aufgestellt sind, daß an deren
Oberfläche zurückprallende
Bleigeschosse direkt in Augenhöhe – und dann noch
auf kurze Distanzen – in
die Schützenstände zurückfliegen. Deshalb sollten
diese Werbeschriftzüge
nur in Form von Folienbahnen sich in der Schießbahn befinden.
Zusätzliche Zieleinrichtungen
Zum Beschießen mit LD-Waffen werden heute im Handel unterschiedlichste
Vorrichtungen
wie laufende Scheibe, Klappscheiben, Pins u.ä.
angeboten. Bei deren Aufstellen muß
beachtet werden,
dass diese Nutzungsänderung
im Regelfall durch die bestehende waffenrechtliche Erlaubnis
für die Schießstätte
nicht abgedeckt sein kann. Um seinen ausreichenden Versicherungsschutz
nicht zu gefährden, sollte der Betreiber die zuständige
Behörde über
den geplanten Einbau solcher Einrichtungen schriftlich in Kenntnis
setzen.
Die Erlaubnisbehörde kann somit – eventuell
unter Beteiligung eines Schießstandsachverständigen – eine
Entscheidung herbeiführen, ob es sich hier um eine wesentliche
Nutzungsänderung
i.S.d. § 27 Abs.1 WaffG handelt, die dann der Erlaubnis
bedarf. Im Regelfall kann man der Auffassung folgen, dass durch
den nachträglichen
Einbau von
Klappscheibenanlagen etc. zwar eine Nutzungsänderung erfolgt,
die aber
nicht wesentlich i.S.d. § 27 Abs.1 WaffG sein
muss und somit keiner zusätzlichen
waffenrechtlichen Erlaubnis bedarf.
In § 27 Abs. 1 Waffengesetz (Schießstätten) wird
u.a. sinngemäß ausgeführt:
”Wer eine Schießstätte betreiben oder in ihrer Beschaffenheit
oder in der Art ihrer Nutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis
der zuständigen Behörde.”
Anforderungen an offene Schießstände an LD-Waffen
Offene Schießstände zum Schießen mit Druckluft-,
Federdruckwaffen und Waffen, bei
denen zum Antrieb der Geschosse
kalte Treibgase Verwendung finden,
erhalten durch die erfreuliche Zunahme der Aktivitäten
im Bereich Sommerbiathlon zunehmend Verbreitung.
Oft handelt
es sich um behelfsmäßig errichtete
Anlagen, die nur für diese eine Veran-
staltung genutzt
werden. Hierbei ergibt sich häufig die berechtigte Frage,
welche Mindestanforderungen an die Sicherheit erfüllt
werden müssen, da aufwendige Sicherheitsbauten oft kaum
in Relation zu der dann tatsächlichen Nutzungsdauer
stehen.
Für das eigentliche
Gefährdungspotential selbst spielt die Nutzungsdauer
naturgemäß
natürlich
keine Rolle.
Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob der zu errichtende Schießstand
im bezug
auf seinen Gefahrenbereich in einem freien, sog. schwach besiedelten
Gebiet oder in einem bebauten, von Menschen regelmäßig begangenen
Bereich liegt.
Gefahrenbereich
Der Begriff Gefahrenbereich wird unter Nr. 1.1.2.2 der Schießstand-Richtlinien
definiert:
Der Gefahrenbereich weist den Teil des Hintergeländes aus,
in dem bei unzureichender Absicherung oder vorschriftswidriger
Durchführung des Schießens eine
Gefährdung durch Freiflieger oder Querschläger eintreten
kann.
Der Gefahrenbereich wird von 25° seitlich der äußeren Schießbahnen
und der möglichen Gesamtflugweite des Geschosses bestimmt.
Bei LD-Waffen beträgt die anzunehmende maximale Gesamtflugweite
der Bleikelch-
geschosse ca. 250 m.
Notwendige Sicherheitsbauten
Offene Schießbahnen für LD-Waffen sind nach außen
immer durch eine mind. 2 m hohe fugenlose Schutzwand (z.B. aus
2 cm dicke Weichholzbretter,
gefalzt oder überlappend angebracht, mit einer rückprallsicheren
Verkleidung), die bündig auf dem Boden aufsitzen
muss,
abzuschließen. Ein Abschirmen
durch Seiten- und Hochblendenabdeckung kann
entfallen, wenn
das Gelände
in Schußrichtung in einer Tiefe von 250 m und seitlich
in
einem Winkel von 25° zur Schußrichtung gegen
ein Betreten abgesichert wird. Eine
solche Maßnahme
kommt insbesondere in den sog. schwach besiedelten Gebieten
i.S.d.
Nr. 4.9 der Schießstand-Richtlinien in Betracht.
Schwach besiedelte Gebiete
Ein Gelände ist als schwach besiedelt und wenig begangen anzusehen, wenn
es z.B.
- aus wenig besuchten Wasserflächen, Mooren oder ähnlichen Flächen
besteht
- nur land- und forstwirtschaftlich genutzt und während des Schießens
abgesperrt wird
- nur von Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten zur Vornahme
zeitbedingter, nicht in die Schießzeiten fallende Arbeiten betreten wird.
Ist
die angegebene Absperrung des Gefahrenbereiches nicht durchführbar
oder befinden sich hier Straßen, Wanderwege bzw. Bebauung,
so sind die Schießbahnen
durch abgestimmte Sicherheitsbauten in Form
von Seitenwände und Hochblenden
abzuschirmen. Die maßgebliche Höhensicherung
beträgt bei solchen
Schießständen 20°, bezogen
auf die Schußrichtung und die
jeweilige Antragshöhe (liegender Anschlag
30 cm, ansonsten tatsächliche
Brüstungshöhe).
Behelfsmäßige Schießstände
Behelfsmäßige Schießstände lassen sich oft
in Maschinenhallen oder Feldscheunen unterbringen, so dass die
entsprechende Abschirmung des Gefahrenbereiches
durch
diese Gebäudeteile gewährleistet
ist. In diesen Fällen
muss nur noch auf die innere
Sicherheit des
Schießstandes, insbesondere
hinsichtlich gefährlicher Rückpraller,
geachtet werden.
An den Schützenständen muss in solchen Anlagen eine Absperrung
(zumindest Trennlinie)
über die ganze Breite der Schießbahnen
vorhanden sein. Bei der Seitensicherung ist darauf
zu achten, dass
diese deutlich bis hinter
die Schützenstände reicht, weil
insbesondere beim Spannen und Laden im Liegendanschlag
ansonsten Gefährdungen für seitlich
stehende Zuschauer auftreten könnten.
Für die Waffen, die beim Sommerbiathlon
in den Schützenständen
zurückgelassen werden, sind entsprechende
Gewehrständer bereit-
zustellen.
Da meist im stehenden und liegenden Anschlag
geschossen wird, sind die Klappscheiben-
anlagen
in entsprechenden
Höhen anzubringen. Die gesamte Abschlußwand
muß rückprall-
sicher
gestaltet sein. Bei Eigenbauten muss darauf
geachtet werden dass von dem Abdeckungen
der Klappscheiben keine rückprallenden
Geschosse hervorgerufen werden.
Regelauflagen für das Betreiben von Schießständen
Bei der Nutzung von Schießständen sind spezielle Regelauflagen
zu beachten, die übersichtsartig im folgenden aufgelistet
werden:
- Auf
der Schießstätte darf nur mit den für diese
zugelassenen Waffen- und Munitionsarten geschossen werden.
Ein entsprechender deutlicher
Aushang ist in
den jeweiligen Schützenständen
anzubringen.
- Es darf nur auf der im Abnahmegutachten bzw. Erlaubnisbescheid
der zuständigen
Behörde genannten maximalen Anzahl von Schießbahnen
geschossen werden. Die
Schützen haben nur auf die dem jeweiligen
Schützenstand zugehörige
Scheibe zu schießen; zugelassene
Anschlagsarten sind zu beachten.
- In
der Schießstätte muss eine aktuelle Schießstandordnung
und eine Tafel zum Anschreiben
der verantwortlichen Aufsichtsperson(en)
an gut sichtbarer Stelle vorhanden
sein.
- Es
darf nur unter Aufsicht verantwortlicher Aufsichtspersonen
(Schießleiter)
geschossen werden, die Vorgaben
gemäß § 10
der AWaffV für Aufsichtspersonenen
sind zu beachten.
- Jedes
Schießen darf erst begonnen werden, wenn die verantwortliche
Aufsichts-
person anwesend ist und das Schießen freigegeben
hat. Die Aufsichtsperson darf
selbst während ihrer Aufsichtstätigkeit
am Schießen nicht teilnehmen.
Sie hat sicherzustellen, dass
niemand mit einer geladenen Waffe den Schießstand
verlässt.
- Im
Schießstand bzw. in den Schützenständen dürfen
sich während des Schießens
nur die jeweiligen Schützen
sowie die Aufsichtspersonen
(mit den eventuell von
diesen
bestellten
Helfern) aufhalten.
Erkennbar unter Alkohol-
oder sonstigem Rauschmitteleinfluß stehenden Personen
ist das Schießen und der Aufenthalt im Schießstand
zu untersagen.
- Waffen
dürfen nicht auf Stühlen oder Bänken abgelegt
werden. Gewehrständer
oder Ablagen sind in ausreichender
Anzahl von dem Betreiber der Schießstätte
bereitzustellen.
Die Schießbahnen sind von Gegenständen aller Art, die nicht dem Schießbetrieb
dienen, freizuhalten.
- Bei Störungen z.B. der Scheibenzuganlagen dürfen die Schießbahnen
erst betreten werden, wenn das Schießen
auf allen Bahnen vorher
eingestellt worden ist
und alle Waffen
entladen bzw. abgeschossen
sind.
- Unbeschadet
anderer Forderungen sind grundsätzlich in einer Schießstätte
bereitzuhalten:
- ausreichender Verbandskasten
- geeigneter und überprüfter Feuerlöscher
- netzunabhängige Notbeleuchtung mind. starke Taschenlampe)
Die Verwahrorte der o.a. Gegenstände sind ordnungsgemäß zu
kennzeichnen.
- Der
zuständigen Behörde ist von dem Betreiber der Schießstätte
ein Nachweis
über
den Abschluss einer
ausreichenden Haftpflicht-
und Unfallversicherung
im
gesetzlich vorgeschriebenen
Rahmen (§ 27
Abs. 1 WaffG-neu)
z.B. über
die Rahmenversicherung
des Landesverbandes
zu erbringen.
- Der
Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, die Schießstätte
mit allen Sicherungseinrich-
tungen laufend auf einen ordnungsgemäßen
Zustand hin zu überprüfen. Eventuelle Schäden
wie z.B. an den Geschossfängen
oder Einzäunungen
bei offenen Anlagen
sind unverzüglich
zu beheben.
- Sollen
Waffen und Munition in der Schießstätte aufbewahrt
werden, so müssen
diese diebstahlsicher entsprechend den
einschlägigen Vorschriften
(§ 36 WaffG-neu
und AWaffV) untergebracht
sein. Schusswaffen
sind im ungeladenen
Zustand und räumlich
getrennt von
Munition sowie
Geschossen
aufzubewahren.
- Jede
wesentliche Änderung in der Beschaffenheit und der Art
der Nutzung der Schießstätte bedarf der erneuten
Erlaubnis. Die sicherheitstechnischen Auflagen
und Festlegungen
aus früheren Gutachten und Bescheiden gelten
weiterhin,
sofern
sie nicht ausdrücklich
aufgehoben
worden sind.
- Auf
die gesetzlichen Vorschriften
bezüglich
der Benutzung
von Schießstätten
(Abschnitt
4. der AWaffV),
insbesondere
im Bezug
auf die Aufgaben
der verant-
wortlichen
Aufsichtspersonen
und die Vorschriften über
das Schießen
von Kindern
und Jugendlichen
(siehe § 27
Abs. 3 WaffG-neu)
wird ausdrücklich
hingewiesen.
- Der
Schießbetrieb bei neuerstellten Schießständen
darf erst begonnen werden,
wenn die Schießstätte
sicherheitstechnisch von einem Schießstandsachverständigen überprüft
bzw. durch die zuständige
Behörde
abgenommen
worden
ist und
dabei eventuell
festgestellte
Mängel
beseitigt
worden
sind (siehe
§ 12 Abs.
1 AWaffV).
Vor der
Inbetriebnahme
soll der
Erlaubnisbescheid
gemäß § 27
Abs.1 WaffG
vorliegen.
- Die
Aufgabe des Schießbetriebes bzw. die Auflassung der Schießstätte
sowie
eine Änderung in der Person des verantwortlichen Betreibers
ist der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich
mitzuteilen.
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