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Schießstandsachverständiger Ing. Dieter Stiefel
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Schießstandsachverständiger Ing. Dieter Stiefel
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Rechtliche Einstufung von Schießgeschäften

Ortsveränderliche Schießstätten wie Schießwagen und Schießbuden (Schießgeschäfte)
sind grundsätzlich geeignet und dazu bestimmt, wiederholt an wechselnden Orten
aufgestellt und zumindest in Teilen zerlegt zu werden. Sie zählen demnach ihrer Art
nach zu den sog. fliegenden Bauten.

Aufgrund der aktuellen Vorgaben landesrechtlicher Vorschriften der Landesbauordnungen
bedürfen Schießgeschäfte keiner Ausführungsgenehmigung, weil sie in der Regel eine
Höhe bis zu 5 m besitzen und nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu
werden.

Art. 85 Genehmigung fliegender Bauten

(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt
an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. 
Zu den fliegenden Bauten zählen auch die Fahrgeschäfte. Baustelleneinrichtungen gelten
nicht als fliegende Bauten.

(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie zum ersten Mal aufgestellt und in Gebrauch
genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Die Ausführungsgenehmigung wird
für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll; sie kann auf
schriftlichen Antrag von der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde oder
der nach Art. 90 Abs. 8 bestimmten Stelle jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert werden,
wenn das der Inhaber vor Ablauf der Frist schriftlich beantragt. 

Die Ausführungsgenehmigung kann vorschreiben, dass der fliegende Bau vor jeder
Inbetriebnahme oder in bestimmten zeitlichen Abständen jeweils vor einer Inbetrieb-
nahme von einem Sachverständigen abgenommen wird. Ausführungsgenehmigungen
anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern.

(3) Keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen

1. Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind,
    von Besuchern betreten zu werden, .... .

Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung

vom 4. August 1997 Fundstelle:
GVBl 1997, S. 433, zuletzt geändert am 24.12.2002, GVBl 2002, S. 962

Seit dem 01.04.2003 bedürfen nun ortsveränderliche Schießstätten zum Schießen mit
Schusswaffen zur Belustigung gemäß § 27 Abs. 1 Waffengesetz (i.d.F. vom 11.10.2002)
einer waffenrechtlichen Betriebserlaubnis. Zu dieser Art von Schießstätten zählen auch die gewerblich betriebenen Schießgeschäfte wie Schießwagen oder Schießbuden.

Aus Nr. 44.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz i.d.F. vom
29.11.1979, die derzeit noch anzuwenden ist, kann nach der Änderung des Waffen-
gesetzes sinngemäß abgeleitet werden, dass auf Schießgeschäfte noch die dies-
bezüglichen materiellen Anforderungen der „Richtlinien für den Bau und Betrieb fliegender
Bauten“ anzuwenden sind (hier bedarf es einer eindeutigen Regelung in einer Neufassung
einer Verwaltungsvorschrift).

Aus diesem Grund finden Sie hier auszugsweise diese Richtlinien für fliegende Bauten.
Außerdem steht ein Muster eines Prüfprotokolls für einen gerwerblich betriebenen Schieß-
wagen und ein Merkblatt für Bedienungspersonal zum Runterladen zur Verfügung:

Zum Anzeigen und Ausdrucken der Acrobat Reader - Dateien benötigen Sie den kostenlosen Adobe Acrobat Reader, den Sie sich hier runterladen können:
Muster Prüfprotokoll
Muster Prüfprotokoll (88 kB)

Merkblatt für Bedienungspersonal
Merkblatt für Bedienungspersonal (21 kB)

Richtlinien fliegende Bauten (Schießgeschäfte, Schießbuden)
Richtlinien fliegende Bauten (20 kB)
Technisches Merkblatt
Technisches Merkblatt (81 kb)
     
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