Muster
Definitionen Schießstand - Zulassung
Festsetzung der Energiegrenzen
Aufgrund
der baulichen Voraussetzungen (z. B. Stärke und
Material von Hochblenden
oder der Umfassungsbauteile, Geschossfangkonstruktion
u.a.) und nach der sicherheitstechnischen Überprüfung
werden der zuständigen Behörde folgende
Benennungen
der zugelassenen Waffen und Munition für die jeweiligen Teilanlagen vorgeschlagen:
1. Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2 - Waffen + Zimmerstutzen
”Zugelassen für
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb
der Geschosse kalte Treibgase Verwendung
finden, bis zu einer maximalen Bewegungs-
energie der Geschosse von
7,5 Joule.”
Es dürfen nur Bleikelchgeschosse im Kaliber 4,5 mm Verwendung
finden.
“Zugelassen für Büchsen für
Randfeuerpatronenmunition (Zimmerstutzen) bis zu
einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 30 Joule.”
Es darf nur handelsübliche Munition mit Bleigeschossen mit
einem maximalen
Kaliber von 4,65 mm Anwendung finden.
2. sog. KK - Gewehre
”Zugelassen
für Waffen für
Randfeuerpatronenmunition bis Kaliber .22 l.r. mit einer
maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 200 Joule.”
Anmerkung: Somit ist sog. Hochgeschwindigkeitsmunition (= HV)
im Kaliber .22
mit einer Geschoßenergie von über 200 Joule nicht zulässig. Bei Nutzung mit Vorderlader:
“Zugelassen für Vorderlader-Langwaffen bis zu einer maximalen Bewegungsenergie
der Geschosse von 3.000 Joule.” Es dürfen
nur Bleigeschosse Verwendung finden.
Die
höchst zulässigen
Ladungsmengen ergeben sich aus den Ladetabellen
gemäß
RZ. 2.1.2 der Anlage 1 zur 3. WaffV bzw. müssen
diesen entsprechen.
Hinweis: Wenn aus Gründen des Lärmimmissionsschutzes
eine Beschränkung auf
sog. Unterschallmunition („Subsonic“ ist
eine Produktbezeichnung) erfolgen muß,
dann gilt folgende Definition:
„... maximale Bewegungsenergie der Geschosse von 140 Joule bzw.
bis zu einer maximalen Mündungsgeschwindigkeit von 330 m/s“.
Zu den „Büchsen für Randfeuerpatronenmunition“ zählen
auch sog. Zimmmerstutzen
im Kaliber 4 mm R lang, die auf eine Distanz von
15 m geschossen werden.
3.
Großkaliber - Kurzwaffen ”Zugelassen für
Kurzwaffen (Pistolen/Revolver) bis zu einer maximalen
Bewegungsenergie der Geschosse von 1.500 Joule.”
Auf
den Teilanlagen für Kurzwaffen darf nur Kurzwaffenmunition
im technischen
Sinn verwendet werden. Diese Munition ist in den
Tabellen 3 und 4 der „Bekannt-
machung der Maßtafeln
für Handfeuerwaffen und Munition“ vom i.d.F. vom
10.01.2000,
veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 38a vom 24.02.2000, festgelegt.
Hinweis: Es ist klar darzulegen, ob Vorderlader-Kurzwaffen und auch Flinten
(solche mit einer Länge von weniger als 60 cm,
Systeme mit Pistolengriffschaft)
zugelassen sind oder nicht.
4. Flinten
„Flinten
bis Kaliber 12 bis zu einem maximalen Durchmesser des Einzelschrotes
(Bleischrot) von 2,0 mm (Skeet) und/oder 2,5
mm (Trap).“
Zu
den Flinten zählen auch kombinierte Jagdgewehre (wie Bockbüchsflinte,
Drilling)
bei ausschließlicher Benutzung des glatten Laufes
bzw. der glatten Läufe.
Hinweis: Es
sollte mit dem Betreiber erörtert werden, ob
ein Schießen mit halb-
automatischen Selbstladeflinten bzw.
Vorderschafts-Repetierflinten zuzulassen
gewünscht wird. Diese
Waffen werfen für die Überwachung des Lade- bzw. Sicherheitszustandes
(„keine „abgekippten“ Läufe) durch die verantwortlichen
Aufsichtspersonen Probleme (Wechsel der Standpositionen) auf.
Bei
der Verwendung von Eisenschrot muß bei gleichbleibendem
Gefahrenbereich
(200 m - wegen der analogen Querschnittsbelastung)
der zulässige Durchmesser
des Einzelschrotes mit maximal 2,9 - 3,0 mm angegeben werden.
Einzelgeschosse aus Langwaffen mit glatten Läufen (Flintenlaufgeschosse)
können
bis zu einer maximalen Bewegungsenergie von 4.000 Joule
zugelassen (z.B. auf 50/
100 m - Schießständen oder
solche mit laufende Scheibe bzw. „Keiler“) werden.
5.
Büchsen
als Unterhebelrepetierer
Anmerkung:
Grundsätzlich werden heute Schießstände
für großkalibrige Büchsen
bis zu einer maximalen
Bewegungsenergie der Geschosse von 7.000 Joule zuge-
lassen. Eine
Ausnahme bildet hier die zusätzliche Nutzung von speziell
25 m -
Schießständen mit Unterhebel-Repetierbüchsen
auf verkleinerte Scheiben, wobei
hier meist wegen den baulichen
Gegebenheiten des Geschossfanges
(oft Stahl-
lamellen mit nicht ausreichender Materialgüte)
auf ein Schießen
mit Kurzwaffen-
munition abgestellt werden muß. Eine solche Zulassung
lässt
sich dann wie folgt
definieren, wobei die Kaliberlisten in erster Linie als
Hilfestellung für die waffen-
rechtlich zuständige Behörde gedacht
sind:
„
Büchsen mit Unterhebel-Repetiersystem (Mehrlader System „Lever Action“)
bis
zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 2.500 Joule.“
Innerhalb
dieser Bewegungsenergie liegen Unterhebel-Repetierbüchsen
für
Patronenmunition mit den Kaliberbezeichnungen
.22 long rifle (lfB.)
.22 Winchester Magnum Randfeuer (WMR)
.25-20 Winchester
.32-20 Winchester
.357 Magnum
.38 Special
.38-55 Winchester
.44-40 Winchester
.44 Magnum
.45 Colt.
Hierbei
handelt es sich überwiegend um solche Munitionsarten,
die insbesondere
im Kaliber bzw. der Patronenart sonstiger Kurzwaffenmunition
entsprechen.
Folgende
Patronenmunition mit den jeweiligen Kaliberbezeichnungen, die
u.a.
auch in Unterhebel-Repetierbüchsen verschossen werden
können, sind nicht
zugelassen, wobei die Aufzählung weder
vollständig noch abschließend ist:
.30-30 Winchester
.307 Winchester
.308 Winchester (= 7,62x51 mm)
.30-06 Springfield (= 7,62x63 mm)
.356 Winchester
.444 Marlin
.45-70 Government.
6. Alle Teilanlagen
Der
jeweilige Schütze haftet für die Einhaltung der
o.a. zulässige Nutzung der
Schießstätte bzw. in
der jeweiligen Teilanlage.
Wiederlader haben auf Aufforderung - eventuell durch eine Bescheinigung
eines
Beschußamtes - nachzuweisen, daß sie die genannte
maximale Bewegungsenergie
der Geschosse mit ihrer Munition nicht überschreiten.
Es ist bei Schießständen zum Schießen mit Feuerwaffen
vorzuschreiben, dass an
gut sichtbarer Stelle in den Schützenständen
folgender Hinweis anzubringen ist:
Die Verwendung von Geschossen mit Hartkern, Leuchtspur- und Brandsatz
ist
ausdrücklich verboten.
Außerdem
sind den Vorderladerschützen die einschlägigen “Sicherheitstech-
nischen
Regeln für das Schießen mit Vorderladerwaffen” in
geeigneter Art
und Weise zur Kenntnis zu bringen.
Im
Gutachten des Schießstandsachverständigen sind die
zulässigen Anschlagsarten
und Schussentfernungen exakt im
Gutachten darzulegen.
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