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Schießstandsachverständiger Ing. Dieter Stiefel
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Schießstandsachverständiger Ing. Dieter Stiefel
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Muster Definitionen Schießstand - Zulassung

Festsetzung der Energiegrenzen

Aufgrund der baulichen Voraussetzungen (z. B. Stärke und Material von Hochblenden
oder der Umfassungsbauteile, Geschossfangkonstruktion u.a.) und nach der sicherheitstechnischen Überprüfung werden der zuständigen Behörde folgende
Benennungen der zugelassenen Waffen und Munition für die jeweiligen Teilanlagen vorgeschlagen:


1. Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2 - Waffen + Zimmerstutzen

”Zugelassen für Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb
der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, bis zu einer maximalen Bewegungs-
energie der Geschosse von 7,5 Joule.”
Es dürfen nur Bleikelchgeschosse im Kaliber 4,5 mm Verwendung finden.

“Zugelassen für Büchsen für Randfeuerpatronenmunition (Zimmerstutzen) bis zu
einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 30 Joule.”
Es darf nur handelsübliche Munition mit Bleigeschossen mit einem maximalen
Kaliber von 4,65 mm Anwendung finden.


2. sog. KK - Gewehre

”Zugelassen für Waffen für Randfeuerpatronenmunition bis Kaliber .22 l.r. mit einer
maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 200 Joule.”

Anmerkung: Somit ist sog. Hochgeschwindigkeitsmunition (= HV) im Kaliber .22
mit einer Geschoßenergie von über 200 Joule nicht zulässig.

Bei Nutzung mit Vorderlader:
“Zugelassen für Vorderlader-Langwaffen bis zu einer maximalen Bewegungsenergie
der Geschosse von 3.000 Joule.” Es dürfen nur Bleigeschosse Verwendung finden.

Die höchst zulässigen Ladungsmengen ergeben sich aus den Ladetabellen gemäß
RZ. 2.1.2 der Anlage 1 zur 3. WaffV bzw. müssen diesen entsprechen.

Hinweis: Wenn aus Gründen des Lärmimmissionsschutzes eine Beschränkung auf
sog. Unterschallmunition („Subsonic“ ist eine Produktbezeichnung) erfolgen muß,
dann gilt folgende Definition:

„... maximale Bewegungsenergie der Geschosse von 140 Joule bzw.
bis zu einer maximalen Mündungsgeschwindigkeit von 330 m/s“.

Zu den „Büchsen für Randfeuerpatronenmunition“ zählen auch sog. Zimmmerstutzen
im Kaliber 4 mm R lang, die auf eine Distanz von 15 m geschossen werden.

3. Großkaliber - Kurzwaffen

”Zugelassen für Kurzwaffen (Pistolen/Revolver) bis zu einer maximalen
Bewegungsenergie der Geschosse von 1.500 Joule.”

Auf den Teilanlagen für Kurzwaffen darf nur Kurzwaffenmunition im technischen
Sinn verwendet werden. Diese Munition ist in den Tabellen 3 und 4 der „Bekannt-
machung der Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition“ vom i.d.F. vom
10.01.2000, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 38a vom 24.02.2000, festgelegt.

Hinweis: Es ist klar darzulegen, ob Vorderlader-Kurzwaffen und auch Flinten
(solche mit einer Länge von weniger als 60 cm, Systeme mit Pistolengriffschaft)
zugelassen sind oder nicht.


4. Flinten

„Flinten bis Kaliber 12 bis zu einem maximalen Durchmesser des Einzelschrotes
(Bleischrot) von 2,0 mm (Skeet) und/oder 2,5 mm (Trap).“

Zu den Flinten zählen auch kombinierte Jagdgewehre (wie Bockbüchsflinte, Drilling)
bei ausschließlicher Benutzung des glatten Laufes bzw. der glatten Läufe.

Hinweis: Es sollte mit dem Betreiber erörtert werden, ob ein Schießen mit halb-
automatischen Selbstladeflinten bzw. Vorderschafts-Repetierflinten zuzulassen
gewünscht wird. Diese Waffen werfen für die Überwachung des Lade- bzw. Sicherheitszustandes („keine „abgekippten“ Läufe) durch die verantwortlichen Aufsichtspersonen Probleme (Wechsel der Standpositionen) auf.

Bei der Verwendung von Eisenschrot muß bei gleichbleibendem Gefahrenbereich
(200 m - wegen der analogen Querschnittsbelastung) der zulässige Durchmesser
des Einzelschrotes mit maximal 2,9 - 3,0 mm angegeben werden.


Einzelgeschosse aus Langwaffen mit glatten Läufen (Flintenlaufgeschosse) können
bis zu einer maximalen Bewegungsenergie von 4.000 Joule zugelassen (z.B. auf 50/
100 m - Schießständen oder solche mit laufende Scheibe bzw. „Keiler“) werden.

5. Büchsen als Unterhebelrepetierer

Anmerkung: Grundsätzlich werden heute Schießstände für großkalibrige Büchsen
bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 7.000 Joule zuge-
lassen. Eine Ausnahme bildet hier die zusätzliche Nutzung von speziell 25 m -
Schießständen mit Unterhebel-Repetierbüchsen auf verkleinerte Scheiben, wobei
hier meist wegen den baulichen Gegebenheiten des Geschossfanges (oft Stahl-
lamellen mit nicht ausreichender Materialgüte) auf ein Schießen mit Kurzwaffen-
munition abgestellt werden muß. Eine solche Zulassung lässt sich dann wie folgt
definieren, wobei die Kaliberlisten in erster Linie als Hilfestellung für die waffen-
rechtlich zuständige Behörde gedacht sind:

„ Büchsen mit Unterhebel-Repetiersystem (Mehrlader System „Lever Action“) bis
zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von 2.500 Joule.“

Innerhalb dieser Bewegungsenergie liegen Unterhebel-Repetierbüchsen für
Patronenmunition mit den Kaliberbezeichnungen

.22 long rifle (lfB.)
.22 Winchester Magnum Randfeuer (WMR)
.25-20 Winchester
.32-20 Winchester
.357 Magnum
.38 Special
.38-55 Winchester
.44-40 Winchester
.44 Magnum
.45 Colt.

Hierbei handelt es sich überwiegend um solche Munitionsarten, die insbesondere
im Kaliber bzw. der Patronenart sonstiger Kurzwaffenmunition entsprechen.

Folgende Patronenmunition mit den jeweiligen Kaliberbezeichnungen, die u.a.
auch in Unterhebel-Repetierbüchsen verschossen werden können, sind nicht
zugelassen, wobei die Aufzählung weder vollständig noch abschließend ist:

.30-30 Winchester
.307 Winchester
.308 Winchester (= 7,62x51 mm)
.30-06 Springfield (= 7,62x63 mm)
.356 Winchester
.444 Marlin
.45-70 Government.

6. Alle Teilanlagen

Der jeweilige Schütze haftet für die Einhaltung der o.a. zulässige Nutzung der
Schießstätte bzw. in der jeweiligen Teilanlage.
Wiederlader haben auf Aufforderung - eventuell durch eine Bescheinigung eines
Beschußamtes - nachzuweisen, daß sie die genannte maximale Bewegungsenergie
der Geschosse mit ihrer Munition nicht überschreiten.

Es ist bei Schießständen zum Schießen mit Feuerwaffen vorzuschreiben, dass an
gut sichtbarer Stelle in den Schützenständen folgender Hinweis anzubringen ist:
Die Verwendung von Geschossen mit Hartkern, Leuchtspur- und Brandsatz ist
ausdrücklich verboten.

Außerdem sind den Vorderladerschützen die einschlägigen “Sicherheitstech-
nischen Regeln für das Schießen mit Vorderladerwaffen”
in geeigneter Art
und Weise zur Kenntnis zu bringen.

Im Gutachten des Schießstandsachverständigen sind die zulässigen Anschlagsarten
und Schussentfernungen exakt im Gutachten darzulegen.

 

     
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