§ 27 WaffG-neu i.fd.F. vom 11.10.2002
§
27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige
auf Schießstätten
1)
Wer eine ortfeste oder ortsveränderliche Anlage,
die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport
oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung
von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung
dient (Schießstätte),
betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung
wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde.
Die
Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder die
nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung berufenen Personen
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche
Eignung (§ 6) besitzt
und eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens
einer Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden
- sowie gegen Unfall in Höhe von mindestens 10 000 Euro für
den Todesfall und mindestens 100 000 Euro für den Invaliditätsfall
bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb
befugten Versicherungsunternehmen nachweist.
§
10 Abs.2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Abweichend
von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte,
die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach §
1 Abs. 2 Nr. 2 dieser VO.
Bei
ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige
Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend.
Der
Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung
des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen
Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten,
bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur
Erprobung von Schusswaffen oder Munition Ø durch Waffen-
oder Munitionshersteller, Ø durch Waffen- oder Munitionssachverständige
oder Ø durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.
Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte
der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich
anzuzeigen.
(3)
Unter Obhut verantwortlicher und zur schießsportlichen Kinder-
und Jugendarbeit geeigneter Aufsichtspersonen darf1. Kindern, die
das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht vierzehn
Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit
Druckluft-, Federdruck- und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse
kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt
2 Nr. 1.1 und 1.2),2. Jugendlichen, die das vierzehnte Jahr vollendet
haben und noch nicht sechzehn Jahre alt sind, auch das Schießen
mit sonstigen Schusswaffen gestatten werden, wenn der Sorgeberechtigte
schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim
Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen
haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der
Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen
und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der
zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen
zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson
hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen.Der
in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen
durch Jugendliche mit Druckluft-, Federdruck- und Waffen, bei denen
zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden,und nicht
beim Schießen mit sonstigen Schußwaffen durch Jugendliche,
die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.
4)
Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung
des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes
3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine
ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung
und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche
Begabung glaubhaft gemacht sind.
5)
Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung
ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das vierzehnte
Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter
ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung
erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung
mit sich zu führen.
6)
An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen
zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson
Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruck-
und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase
verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1
und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern ist sicherzustellen, dass
die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen
bedient.
7)
Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten
ist nicht zulässig.Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für
die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks,
die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit
1.
die Benutzung von Schießstätten einschließlich
der Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen
an das Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbildung für
die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,
2. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen,
die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen
und bei Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin
kann bestimmt werden,
a)
dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige
bedarf,
b)
dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das
Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder
anzuzeigen hat,
c)
dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen,
die aus Gründen persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen
oder beruflichen Gründen zum Besitz oder zum Führen von
Schusswaffen einer Erlaubnis bedürfen,
d)
dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu führen,
aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,
e)
dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen
darf, wenn der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson
oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche
Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt.
§
9 Inhaltliche Beschränkungen,Nebenbestimmungen und Anordnungen
(1)
Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt
werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen
die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren
und erheblichen Nachteile zu schützen.
(2)
Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet
oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich
aufgenommen, geändert und ergänzt werden.
(3)
Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel
nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine
Schießstätte nach § 27 Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben
dürfen, können Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten
Zwecken getroffen werden.
§
10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und
Schießen
(2)
Eine Erlaubnis gemäß § 27 kann auch einem schießsportlichen
Verein als juristische Person erteilt werden.
Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde
vor (sinngemäß auf Schießstätten anwenden)
Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorlöiegens
der Voraussetzungen des § 4 Abs.1 Nr.5 eine verantwortliche
Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach §
4 Abs.1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind;
diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des
Vereins sein.
Scheidet
die benannte verantwortliche Person aus dem schießsportlichen
Verein aus oder liegen in ihrere Person nicht mehr alle Voraussetzungen
Nach § 4 Abs.1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet,
dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Benennt
der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche
Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs.1 Nr.
1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem schießsportlichen
Verein erteilte Erlaubnis zu widerrufen.
§
40 Örtliche Zuständigkeit
(2)
Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für
1.
...
2.
Erlaubnisse nach § 27 Abs.1 sowie für Maßnahmen
aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs.7 bei ortsfesten
Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk die ortsfeste
Schießstätte betrieben wird oder betrieben oder geändert
werden soll,
3a)
Erlaubnisse nach § 27 Abs.1 sowie für Maßnahmen
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs.7 bei ortsveränderlichen
Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk der Betreiber
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
b)
Auflagen bei den in Buchstabe a genannten Schießstätten
die Behörde, in deren Bezirk die Schießstätte aufgestellt
werden soll,
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