Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz
i.d.F. vom 27.10.2003 (AWaffV)
Abschnitt
4 - Benutzung von Schießstätten
§
9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten
(1)
Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots
des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz
1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition
auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten
Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig,
wenn
1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung
zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen
mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde
liegenden Bedürfnisses erfolgt,
2. geschossen wird
a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in
der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
d) in der jagdlichen Ausbildung, oder
3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs.
1 handelt.
In
den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c) und 3 gilt
§ 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen nach Satz
1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der Betreiber
der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen
nach Satz 1 und 2 zu überwachen.
(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Schießstätte
oder im Einzelfall dem Benutzer Ausnahmen von den Beschränkungen
des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung nicht entgegenstehen.
(3)
Absatz 1 gilt nicht für Behörden oder Dienststellen und
deren Bedienstete, die nach § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes
oder auf Grund einer nach § 55 Abs. 5 oder 6 des Waffengesetzes
erlassenen Rechtsverordnung von der Anwendung des Waffengesetzes
ausgenommen sind.
§ 10 Aufsichtspersonen;
Obhut über
das Schießen durch Kinder und Jugendliche
(1)
Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber)
hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren
Schießbetriebs eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen
für das Schießen zu bestellen, soweit er nicht selbst
die Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche
Vereinigung oder ein Veranstalter im Sinne des § 22 durch eigene
verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt. Der
Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht wahrnehmen, wenn er die
erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat und, sofern es die Obhut
über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft,
die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Aufsichtspersonen
müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Schießbetrieb
darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, solange keine ausreichende
Anzahl von verantwortlichen Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt.
Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Erlaubnisinhaber
die Zahl der nach Satz 1 erforderlichen Aufsichtspersonen festlegen.
(2)
Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde die Personalien
der verantwortlichen Aufsichtspersonen zwei Wochen vor der Übernahme
der Aufsicht schriftlich anzuzeigen; beauftragt eine schießsportliche
oder jagdliche Vereinigung die verantwortliche Aufsichtsperson,
so obliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson selbst. Der Anzeige
sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Aufsichtsperson
die erforderliche Sachkunde und, sofern es die Obhut über das
Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch die Eignung
zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Der Erlaubnisinhaber hat das
Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson und die Bestellung einer
neuen Aufsichtsperson der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
(3)
Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch
einen schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes
genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung
der Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung
das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und,
sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und
Jugendliche betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit
zu überprüfen und zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist
durch den Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen.
Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der Wahrnehmung
der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen
zur Prüfung auszuhändigen. Für eine Überprüfung
nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung
der Aufsichtsperson zu gewähren. Satz 1 bis 5 gilt entsprechend
bei den von einer jagdlichen Vereinigung beauftragten verantwortlichen
Aufsichtsperson mit der Maßgabe, dass während der Ausübung
der Aufsicht ein gültiger Jagdschein nach § 15 Abs. 1
Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist.
(4)
Ergeben sich Anhaltspunkte für die begründete Annahme,
dass die verantwortliche Aufsichtsperson die erforderliche Zuverlässigkeit,
persönliche Eignung oder Sachkunde oder, sofern es die Obhut
über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft,
die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit nicht besitzt, so hat die
zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber gegenüber
die Ausübung der Aufsicht durch die Aufsichtsperson zu untersagen.
(5)
Die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche
ist durch eine hierfür qualifizierte und auf der Schießstätte
anwesende Aufsichtsperson auszuüben, die
1. für die Schießausbildung der Kinder oder Jugendlichen
leitend verantwortlich ist und
2. berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen Weisungen
zu erteilen oder die Aufsicht beim Schützen selbst zu übernehmen.
(6)
Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder-
und Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten
Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden
sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens
nach § 15 des Waffengesetzes.
(7)
Absatz 1 bis 6 gilt nicht für ortsveränderliche Schießstätten
im Sinne von § 27 Abs. 6 des Waffengesetzes.
§
11 Aufsicht
(1)
Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen
in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere
dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden
durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und
zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des
Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung
oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen
oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.
(2)
Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen
der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.
(3)
Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen,
ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass
sie sich allein auf dem Schießstand befindet.
§ 12 Überprüfung der Schießstätten
„(1)Schießstätten
sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicherheitstechnischen
Anforderungen zu überprüfen. In regelmäßigen
Abständen von mindestens vier Jahren sind sie von der zuständigen
Behörde zu überprüfen, wenn auf ihnen mit erlaubnispflichtigen
Schusswaffen geschossen wird. Ist das Schießen auf einer Schießstätte
nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen zulässig, so ist eine
Überprüfung mindestens alle sechs Jahre erforderlich.
Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den
erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen, kann
die zuständige Behörde die Schießstätte in
sicherheitstechnischer Hinsicht überprüfen oder von dem
Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten
Schießstandsachverständigen verlangen. Die Kosten hierfür
sind von dem Erlaubnisinhaber zu tragen.“
(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt,
die eine Gefährdung der Benutzer der Schießstätte
oder Dritter befürchten lassen, kann die zuständige Behörde
die weitere Benutzung der Schießstätte bis zur Beseitigung
der Mängel untersagen. Der weitere Betrieb oder die Benutzung
der Schießstätte ist im Falle der Untersagung nach Satz
1 verboten.
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