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Schießstandsachverständiger Ing. Dieter Stiefel
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WaffVwV Nr. 44

44. Schießstätten (§ 44 WaffG)
44.1 Hinsichtlich der Versagung gilt Nummer 30.1.2 entsprechend. Inhaber einer Erlaubnis nach § 44 WaffG und deren Beauftragte bedürfen keines Waffenscheins, soweit sie Waffen auf der Schießstätte für die Benutzer der Schießstätte zur Verfügung haben.
44.2 Für die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten zu richten sind, die der Belustigung dienen und keine fliegenden Bauten darstellen (§ 44 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 WaffG), sind die Vorschriften für den Bau und Betrieb fliegender Bauten, soweit sie Schießgeschäfte betreffen, sinngemäß heranzuziehen. Welche sicherheitstechnischen Anforderungen an sonstige Schießstätten zu stellen sind, ergibt sich aus den »Richtlinien für die Einrich-tung und die Abnahme von Schießstandanlagen für sportliches und jagdliches Schießen sowie für Verteidigungsschießen« (Anmerkung:Seit August 1995 gilt die geänderte Fassung mit dem Titel "Richtlinien für die Planung, die Errichtung und das Betreiben von Schießständen" in der aktuellen Fassung vom Januar 2000) des Deutschen Schützenbundes e.V., Wiesbaden. Von den Richtlinien kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn dadurch keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft entstehen könnten oder wenn dies zur Verhütung solcher Nachteile erforderlich erscheint.
44.3 In dem Erlaubnisbescheid sind die Waffenarten sowie die Munition und Geschosse zu bezeichnen, mit denen in der Schießstätte geschossen werden darf (§ 33 der 1. WaffV).
44.3.1 Die Erlaubnis ist mit der Auflage zu verbinden, daß der Schießbetrieb erst begonnen werden darf, nachdem die Erlaub-nisbehörde die Schießstätte abgenommen hat und dabei festgestellte Mängel beseitigt worden sind, sowie, falls die Schießstätte der Baugenehmigung bedarf, die Schlußabnahme stattgefunden hat.
44.3.2 Die Erlaubnis ist mit der Auflage zu verbinden, daß der Inhaber die mit der Prüfung durch einen Sachverständigen entstehenden Kosten zu tragen hat.
44.3.3 Anmerkung: Die Versicherung des Schießbetriebs und der Schützen usw. findet sich jetzt in § 27 Abs. 1 WaffG-neu in der Fassung vom 11.10.2002
44.3.4 In der Erlaubnis ist daraufhinzuweisen, daß jede wesentliche Änderung in der Beschaffenheit oder der Art der Benutzung der Schießstätte einer erneuten Erlaubnis bedarf. Dies gilt auch, wenn Lehrgänge im Verteidigungsschießen oder Schießübungen dieser Art durchgeführt werden sollen.
44.3.5 Erlaubnisse nach § 44 WaflG sollen nicht vor etwa erforderlichen Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften erteilt werden.
44.4 Eine Anlage im Sinne des § 44 Abs. 4 WaflG ist nur gegeben, wenn der Ort, an dem geschossen werden soll, für diesen Zweck besonders hergerichtet ist oder wenn die ortsveränderliche Anlage, die für das Schießen aufgestellt werden kann, nicht nur ein aufstellbares Ziel umfaßt, sondern auch den Stand des Schützen durch besondere Einrichtungen festlegt. Fehlt es an einer solchen Anlage, so kommt § 45 Abs. l WaffG in Betracht, sofern mit Schußwaffen oder Böllern geschossen wird.
44.5 Auf die Anzeigepflicht nach § 34 Abs. 2, § 38 Abs. l und 2 der 1. WaffV wird hingewiesen. Die zuständige Behörde prüf nach Eingang der Anzeigen die Zuverlässigkeit des Veranstalters sowie die Zuverlässigkeit und die Sachkunde der verantwortlichen Aufsichtsperson und die Ausbilder, soweit Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht bereits durch Vorlage einer waffenrechtlichen Erlaubnis nachgewiesen sind. Die Behörde hat sich in diesem Fall das Vorliegen der Sachkunde für die beabsichtigte Tätigkeit von der verantwortlichen Aufsichtsperson oder dem Ausbilder durch Vorlage von Zeugnissen oder in sonst geeigneter Weise nachweisen zu lassen.

 

 
 
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