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WaffVwV
Nr. 44
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| 44. |
Schießstätten
(§ 44 WaffG) |
| 44.1 |
Hinsichtlich
der Versagung gilt Nummer 30.1.2 entsprechend. Inhaber einer Erlaubnis
nach § 44 WaffG und deren Beauftragte bedürfen keines
Waffenscheins, soweit sie Waffen auf der Schießstätte
für die Benutzer der Schießstätte zur Verfügung
haben. |
| 44.2 |
Für
die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten
zu richten sind, die der Belustigung dienen und keine fliegenden
Bauten darstellen (§ 44 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Nr.
3 WaffG), sind die Vorschriften für den Bau und Betrieb fliegender
Bauten, soweit sie Schießgeschäfte betreffen, sinngemäß heranzuziehen.
Welche sicherheitstechnischen Anforderungen an sonstige Schießstätten
zu stellen sind, ergibt sich aus den »Richtlinien für
die Einrich-tung und die Abnahme von Schießstandanlagen für
sportliches und jagdliches Schießen sowie für Verteidigungsschießen« (Anmerkung:Seit
August 1995 gilt die geänderte Fassung mit dem Titel "Richtlinien
für die Planung, die Errichtung und das Betreiben von Schießständen"
in der aktuellen Fassung vom Januar 2000) des Deutschen Schützenbundes
e.V., Wiesbaden. Von den Richtlinien kann im Einzelfall abgewichen
werden,
wenn
dadurch
keine Gefahren,
erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit
oder Nachbarschaft entstehen könnten oder wenn dies zur Verhütung
solcher Nachteile erforderlich erscheint. |
| 44.3 |
In
dem Erlaubnisbescheid sind die Waffenarten sowie die Munition und
Geschosse zu bezeichnen, mit denen in der Schießstätte
geschossen werden darf (§ 33 der 1. WaffV). |
| 44.3.1 |
Die
Erlaubnis ist mit der Auflage zu verbinden, daß der Schießbetrieb
erst begonnen werden darf, nachdem die Erlaub-nisbehörde die
Schießstätte abgenommen hat und dabei festgestellte
Mängel beseitigt worden sind, sowie, falls die Schießstätte
der Baugenehmigung bedarf, die Schlußabnahme stattgefunden
hat. |
| 44.3.2 |
Die
Erlaubnis ist mit der Auflage zu verbinden, daß der Inhaber
die mit der Prüfung durch einen Sachverständigen entstehenden
Kosten zu tragen hat. |
| 44.3.3 |
Anmerkung:
Die Versicherung des Schießbetriebs und der Schützen usw. findet
sich jetzt in § 27 Abs. 1 WaffG-neu in der Fassung vom 11.10.2002 |
| 44.3.4 |
In
der Erlaubnis ist daraufhinzuweisen, daß jede wesentliche Änderung
in der Beschaffenheit oder der Art der Benutzung der Schießstätte
einer erneuten Erlaubnis bedarf. Dies gilt auch, wenn Lehrgänge
im Verteidigungsschießen oder Schießübungen dieser
Art durchgeführt werden sollen. |
| 44.3.5 |
Erlaubnisse
nach § 44 WaflG sollen nicht vor etwa erforderlichen Genehmigungen
oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
erteilt werden. |
| 44.4 |
Eine
Anlage im Sinne des § 44 Abs. 4 WaflG ist nur gegeben, wenn
der Ort, an dem geschossen werden soll, für diesen Zweck besonders
hergerichtet ist oder wenn die ortsveränderliche Anlage,
die für das Schießen aufgestellt werden kann, nicht
nur ein aufstellbares Ziel umfaßt, sondern auch den Stand
des Schützen durch besondere Einrichtungen festlegt. Fehlt
es an einer solchen Anlage, so kommt § 45 Abs. l WaffG in
Betracht, sofern mit Schußwaffen oder Böllern geschossen
wird. |
| 44.5 |
Auf
die Anzeigepflicht nach § 34 Abs. 2, § 38 Abs. l und
2 der 1. WaffV wird hingewiesen. Die zuständige Behörde
prüf nach Eingang der Anzeigen die Zuverlässigkeit des
Veranstalters sowie die Zuverlässigkeit und die Sachkunde
der verantwortlichen Aufsichtsperson und die Ausbilder, soweit
Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht bereits durch Vorlage
einer waffenrechtlichen Erlaubnis nachgewiesen sind. Die Behörde
hat sich in diesem Fall das Vorliegen der Sachkunde für die
beabsichtigte Tätigkeit von der verantwortlichen Aufsichtsperson
oder dem Ausbilder durch Vorlage von Zeugnissen oder in sonst
geeigneter Weise nachweisen zu lassen. |